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Übermittlungssperre



Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte. Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe für bestimmte Auskunftsarten zu widersprechen. Hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft ist dies jedoch auf Internetauskünfte beschränkt, soweit nicht die Voraussetzungen für eine allgemeine Auskunftssperre bestehen.

Für folgende Auskunftsarten kann ohne weitere Angaben von Gründen eine Übermittlungssperre beantragt werden:

 

  • Politische Parteien (§ 50 Abs. 1 BMG)
  • Alters- / Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
  • Religionsgesellschaft (§ 42 BMG)
  • Internetauskünfte (§ 49 BMG)

 

Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig.

 

Notwendige Angaben/Unterlagen

der Familienname,

der Vorname,

das Geburtsdatum,

die Anschrift.

Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erstellt. Bitte drucken Sie diesen Antrag aus, unterschreiben ihn und reichen Sie ihn im Rathaus ein.

 

Kosten

Der Eintrag einer Übermittlungssperre ist kostenlos.





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